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VG Ansbach, 04.06.2008 - AN 11 K 08.00299 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Verpflichtung zur Einschlüsselung von Abfällen nach dem Anhang zu § 2 Abs. 1 AVV - Abfallverzeichnis; Systematik des Abfallverzeichnisses; fehlende Fristsetzung bei Zwangsgeldandrohung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- VG Ansbach, 06.12.2006 - AN 11 K 06.02511
Auszug aus VG Ansbach, 04.06.2008 - AN 11 K 08.00299
Im Rahmen der Verwaltungsstreitsache AN 11 K 06.02511 habe die Klägerin selbst vorgetragen, dass zwei Fehllieferungen von unbehandeltem Bahnschotter "versehentlich" unter der AVV 17 05 04 eingeschlüsselt worden seien.So hat das Landratsamt zur Begründung der Registerführungspflicht auf die von der Klägerin zugestandene unzutreffende Einschlüsselung von Gleisschotter in der Vergangenheit abgestellt (vgl. hierzu Beschluss des VG Ansbach vom 6.12.2006, AN 11 K 06.02511 ), ebenso auf die beim Ortstermin im Oktober 2007 festgestellte "Vermischung" von Materialien beim Ausbau aus der Tongrube ..., ferner auf die Ergebnisse einer Beprobung im Dezember 2006 sowie auf den Umstand, dass hinsichtlich des aus der Tongrube ... abtransportierten und in der Recyclinganlage "..." zwischengelagerten Materials teilweise keine Einschlüsselungen mehr stattgefunden haben.
- VG Ansbach, 06.12.2006 - AN 11 K 06.01832
Auszug aus VG Ansbach, 04.06.2008 - AN 11 K 08.00299
Ausgehend von dem Umstand, dass eine ordnungsgemäße Entsorgung der aus der Tongrube ausgebauten Abfälle eine Bezeichnung mit der zutreffenden Abfallschlüsselnummer nach der AVV voraussetzt, weil sich an die AVV-Kennzahl die für einzelne Einrichtungen zugelassenen Entsorgungsmöglichkeiten festmachen, ferner aufgrund zumindest in einem Fall fehlerhafter Einschlüsselung in der Vergangenheit, schließlich aufgrund des Fehlens der Vergabe von Schlüsselnummern für jedenfalls einen Teil der zwischengelagerten Materialien, ist es aus Sicht der Kammer ermessensgerecht, gegenüber der Klägerin eine Pflicht zur Führung eines Registers festzulegen, da erst die Registerführungspflicht und die daraus abgeleitete Pflicht zur Bezeichnung von Abfällen eine Pflicht zur Verwendung der Abfallschlüsselnummern nach der AVV nach sich zieht und erst die richtige Einschlüsselung eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherstellt (vgl. hierzu Urteil des VG Ansbach vom 6.12.2006, AN 11 K 06.01832 ). - VG Ansbach, 01.08.2008 - AN 11 S 08.00385
Verfüllung in der Tongrube Oberniederndorf muss beseitigt werden
Auszug aus VG Ansbach, 04.06.2008 - AN 11 K 08.00299
Mit Schriftsatz vom 4. März 2008 beantragte die Klägerin bei Gericht ferner die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage (Az.: AN 11 S 08.00385).
- VG Ansbach, 06.09.2007 - AN 18 K 06.03556
Auszug aus VG Ansbach, 04.06.2008 - AN 11 K 08.00299
Mit Urteil vom 6. September 2007 wurde auch im Hauptsacheverfahren die Klage gegen den Beseitigungsbescheid vom VG Ansbach abgewiesen (AN 18 K 06.03556). - VGH Bayern, 03.07.2007 - 14 CS 07.966
Auszug aus VG Ansbach, 04.06.2008 - AN 11 K 08.00299
Nachdem das Verwaltungsgericht Ansbach auf einen entsprechenden Eilantrag der Klägerin hin zunächst die aufschiebende Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid angeordnet hatte (Beschluss vom 15.3.2007, AN 18 S 06.03555), wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 3. Juli 2007 (14 CS 07.966) ab. - VG Ansbach, 15.03.2007 - AN 18 S 06.03555
Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses
Auszug aus VG Ansbach, 04.06.2008 - AN 11 K 08.00299
Nachdem das Verwaltungsgericht Ansbach auf einen entsprechenden Eilantrag der Klägerin hin zunächst die aufschiebende Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid angeordnet hatte (Beschluss vom 15.3.2007, AN 18 S 06.03555), wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 3. Juli 2007 (14 CS 07.966) ab.
- VG Ansbach, 01.08.2008 - AN 11 S 08.00385
Fragen der Einschlüsselung von Abfällen nach der Abfallverzeichnisverordnung im …
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte im Klageverfahren AN 11 K 08.00299 sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.Nach dem Urteil der Kammer in der Sache AN 11 K 08.00299 vom 4. Juni 2008 erweist sich Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheides vom 6. Februar 2008 als rechtmäßig.